Pflegekosten steuerlich absetzen (§ 35a EStG)
6 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 20. August 2026
KI-generiertKosten für Betreuung und Pflege im eigenen Haushalt können nach § 35a EStG mit 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr, direkt von der Steuer abgezogen werden. Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung, eine Zahlung per Überweisung und eine ausreichende Steuerlast. Alternativ können hohe Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden – je nach Situation ist das eine oder das andere günstiger.
Das Wichtigste in Kürze
- § 35a EStG: 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR Steuerermäßigung pro Jahr und Haushalt.
- Rechnerisch entspricht das bis zu ca. 333 EUR monatlicher Entlastung – wirksam aber erst über die Steuererklärung.
- Zwingend: Rechnung und unbare Zahlung. Barzahlung wird ausnahmslos nicht anerkannt.
- Die Ermäßigung senkt die Steuerschuld direkt, nicht das zu versteuernde Einkommen.
- Ohne ausreichende Steuerlast (z. B. bei kleiner Rente) verpufft der Vorteil – ein Verlustvortrag ist nicht möglich.
- Alternative bei hohen Kosten: § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) mit zumutbarer Eigenbelastung.
Was § 35a EStG genau begünstigt
§ 35a EStG begünstigt haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege- bzw. Betreuungsleistungen, die in einem Haushalt in Deutschland oder im EU-/EWR-Raum erbracht werden. Dazu zählen Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden: Reinigung, Wäsche, Kochen, Einkäufe, Gartenpflege sowie Betreuung und Unterstützung im Alltag.
Für eine Betreuungskraft im Haushalt ist der Anteil begünstigt, der auf haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuung und Pflege entfällt. Deshalb ist die Struktur der Rechnung entscheidend: Sie muss erkennen lassen, welche Leistungen erbracht wurden.
| Fördertatbestand | Höchstbetrag Steuerermäßigung |
|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2) | 20 % der Kosten, max. 4.000 EUR pro Jahr |
| Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse als Minijob (§ 35a Abs. 1) | 20 % der Kosten, max. 510 EUR pro Jahr |
| Handwerkerleistungen im Haushalt (§ 35a Abs. 3) | 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 EUR pro Jahr |
Voraussetzungen, die tatsächlich geprüft werden
- 1Die Leistung wurde in Ihrem Haushalt erbracht – bei Live-in-Betreuung ist das regelmäßig der Fall.
- 2Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor, aus der Leistungserbringer, Leistungsart, Zeitraum und Betrag hervorgehen.
- 3Die Zahlung erfolgte unbar, also per Überweisung, mit Kontoauszug als Nachweis.
- 4Die Kosten wurden tatsächlich von Ihnen getragen und nicht anderweitig erstattet.
- 5Es besteht eine Einkommensteuerschuld, von der die Ermäßigung abgezogen werden kann.
Der häufigste Ausschlussgrund
Barzahlung. Sie führt zwingend zur Ablehnung – unabhängig davon, wie gut die Rechnung ist. Überweisen Sie ausnahmslos, auch bei kleinen Beträgen.
Was von Leistungen der Pflegekasse abgezogen wird
Begünstigt sind nur eigene Aufwendungen. Wird ein Teil der Kosten durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt, mindert das die absetzbaren Aufwendungen. Das gilt insbesondere für Pflegesachleistungen, den Entlastungsbetrag und Erstattungen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag.
Pflegegeld wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt: Es ist eine zweckoffene Pauschale und wird nicht immer als konkrete Kostenerstattung gegengerechnet. Diese Frage sollte steuerlich individuell beurteilt werden – hier gibt es keine pauschal richtige Antwort.
Beispiel (fiktiv)
Eine Familie zahlt für die Betreuung im Haushalt 3.500 EUR monatlich, also 42.000 EUR im Jahr. Rechnungen liegen vor, es wird überwiesen.
20 Prozent davon wären 8.400 EUR – begrenzt wird die Ermäßigung auf 4.000 EUR pro Jahr.
Der Höchstbetrag wird also bereits bei rund 20.000 EUR begünstigter Jahreskosten erreicht. Eine ausreichende Einkommensteuerschuld muss bestehen, sonst wirkt die Ermäßigung nicht in voller Höhe.
§ 35a oder § 33 EStG: Was ist günstiger?
Neben der Steuerermäßigung nach § 35a EStG gibt es den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Beide Wege lassen sich nicht doppelt für dieselben Aufwendungen nutzen.
| Merkmal | § 35a EStG | § 33 EStG |
|---|---|---|
| Wirkung | Abzug direkt von der Steuerschuld | Abzug vom zu versteuernden Einkommen |
| Obergrenze | 4.000 EUR Ermäßigung pro Jahr | keine feste Obergrenze |
| Eigenbelastung | keine | zumutbare Belastung je nach Einkommen und Familienstand |
| Voraussetzung | Rechnung und unbare Zahlung | Zwangsläufigkeit, meist Pflegegrad oder ärztlicher Nachweis |
| Typisch günstig bei | mittleren Kosten, gutem Steuersatz | sehr hohen Pflegekosten im Verhältnis zum Einkommen |
Bei sehr hohen Pflegekosten – etwa wenn Betreuung und Pflegedienst gemeinsam einen großen Teil des Einkommens binden – ist § 33 EStG häufig vorteilhafter, weil es keine 4.000-EUR-Grenze gibt. Der Preis dafür ist die zumutbare Eigenbelastung von je nach Einkommen ein bis sieben Prozent. Beide Varianten sollten für Ihren Fall durchgerechnet werden.
Auch für Angehörige relevant
- Tragen Kinder die Betreuungskosten für Eltern, können sie diese unter Umständen selbst geltend machen – bei § 35a EStG, wenn die Leistung im eigenen Haushalt erbracht wird, oder als übernommene Aufwendungen nach § 33 EStG.
- Alternativ kommt der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Betracht: 600 EUR (Pflegegrad 2), 1.100 EUR (Pflegegrad 3) und 1.800 EUR (Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen H) – allerdings nur bei unentgeltlicher persönlicher Pflege.
Diese Unterlagen sollten Sie sammeln
- monatliche Rechnungen mit Leistungszeitraum und Leistungsbeschreibung
- Kontoauszüge oder Überweisungsbelege für jede Zahlung
- Bescheid über den Pflegegrad
- Bescheide über Leistungen der Pflegekasse, damit Erstattungen korrekt gegengerechnet werden
- Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes, falls zusätzlich vorhanden
- bei § 33 EStG zusätzlich ärztliche Unterlagen zur Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
Die Belege müssen der Steuererklärung nicht automatisch beigelegt werden, sind auf Anforderung des Finanzamts aber vorzulegen. Bewahren Sie sie mindestens für die Dauer der Festsetzungsfrist auf.
So tragen Sie die Kosten in der Steuererklärung ein
- 1Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen: Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung.
- 2Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG: Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“.
- 3Pflege-Pauschbetrag: ebenfalls in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“.
- 4Bei Zweifeln beide Varianten in ELSTER durchrechnen oder steuerlich beraten lassen – die Differenz liegt oft im vierstelligen Bereich.
Die Steuerermäßigung wirkt frühestens mit dem Steuerbescheid des Folgejahres. Für die monatliche Liquidität einer Familie ist das ein wichtiger Unterschied: Der Vorteil ist real, kommt aber verzögert. Planen Sie den monatlichen Eigenanteil deshalb konservativ.
Typische Fehler, die den Abzug kosten
- Barzahlung an die Betreuungskraft oder den Anbieter.
- Rechnungen ohne Leistungszeitraum oder ohne Leistungsbeschreibung.
- Kosten geltend machen, die von der Pflegekasse erstattet wurden.
- Denselben Aufwand doppelt nach § 35a und § 33 EStG ansetzen.
- Pflege-Pauschbetrag geltend machen, obwohl Pflegegeld für die eigene Leistung angenommen wurde.
- Erwarten, dass die Ermäßigung die monatliche Rechnung senkt – sie wirkt über die Jahresveranlagung.
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Wir stellen Rechnungen so aus, dass sie den formalen Anforderungen entsprechen, und erklären die Systematik. Die Beurteilung Ihres konkreten Falls gehört in die Hände einer Steuerberatung oder eines Lohnsteuerhilfevereins.
Häufige Fragen
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Quellen und weiterführende Informationen
- § 35a EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
- § 33b EStG – Pflege-Pauschbetrag
Redaktion: aaltia care24. Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026. Alle Angaben sind eine Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung durch Pflegekasse, Steuerberatung oder Fachkräfte.
Wichtiger Hinweis