Pflegegeld 2026: Beträge, Anspruch und Einsatz
6 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 20. August 2026
KI-generiertDas Pflegegeld beträgt 2026 unverändert 347 EUR bei Pflegegrad 2, 599 EUR bei Pflegegrad 3, 800 EUR bei Pflegegrad 4 und 990 EUR bei Pflegegrad 5 – monatlich, steuerfrei und direkt an die pflegebedürftige Person. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab 2 und dass die Pflege zu Hause privat organisiert wird. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Das Geld ist zweckoffen und darf auch für eine Betreuungskraft im Haushalt eingesetzt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Beträge 2026: 347 / 599 / 800 / 990 EUR monatlich (Pflegegrad 2 bis 5) – seit 1. Januar 2025 unverändert.
- Pflegegrad 1: kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag bis 131 EUR monatlich.
- Auszahlung monatlich an die pflegebedürftige Person, nicht an den Dienstleister.
- Pflegegeld ist zweckoffen – es muss nicht abgerechnet oder belegt werden.
- Wer zusätzlich einen Pflegedienst nutzt, erhält Pflegegeld anteilig gekürzt (Kombinationsleistung).
- Halbjährliche bzw. vierteljährliche Beratungsbesuche sind Pflicht, sonst kann das Pflegegeld gekürzt werden.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege privat sichergestellt wird – durch Angehörige, Nachbarschaft oder selbst organisierte Betreuung. Es ist keine Bezahlung für eine bestimmte Leistung, sondern ein pauschaler Beitrag zur selbst organisierten Versorgung.
Daraus folgt der praktisch wichtigste Punkt: Pflegegeld muss nicht gegenüber der Pflegekasse abgerechnet werden. Es wird nicht geprüft, wofür genau es verwendet wurde. Kontrolliert wird nur, ob die Pflege zu Hause tatsächlich sichergestellt ist – über die verpflichtenden Beratungsbesuche.
Wer erhält Pflegegeld?
- Personen mit anerkanntem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
- Die Pflege muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden – auch im Haushalt von Angehörigen.
- Die Versorgung muss privat organisiert sein, also nicht ausschließlich durch einen Pflegedienst.
- Bei vollstationärer Pflege im Heim entfällt das Pflegegeld.
Warum Pflegegrad 1 kein Pflegegeld erhält
Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Hier stellt die Pflegeversicherung Beratung, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung und den Entlastungsbetrag von bis zu 131 EUR monatlich bereit – Pflegegeld und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind jedoch erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen.
Für die Betreuung zu Hause entscheidend
Die relevante Schwelle ist Pflegegrad 2. Erst dort beginnen die beiden Bausteine, die den Eigenanteil einer Live-in-Betreuung spürbar senken können: Pflegegeld und der gemeinsame Jahresbetrag.
Pflegegeld 2026: Beträge je Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegesachleistungen bis zu |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347,00 EUR | 796,00 EUR |
| Pflegegrad 3 | 599,00 EUR | 1.497,00 EUR |
| Pflegegrad 4 | 800,00 EUR | 1.859,00 EUR |
| Pflegegrad 5 | 990,00 EUR | 2.299,00 EUR |
Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Für 2026 wurden die Beträge nicht angepasst; die nächste regelhafte Anpassung ist nach derzeitiger Rechtslage für 2028 vorgesehen und orientiert sich an der Preisentwicklung.
Antrag und Auszahlung
- 1Pflegegrad beantragen: formfrei bei der Pflegekasse der Krankenkasse, privat Versicherte bei ihrer privaten Pflegeversicherung.
- 2Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (gesetzlich) oder Medicproof (privat) – in der Regel zu Hause.
- 3Bescheid abwarten: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden.
- 4Pflegegeld wird rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht ab dem Bescheid.
- 5Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das angegebene Konto der pflegebedürftigen Person.
Weil die Leistung rückwirkend ab Antragsmonat beginnt, ist der Zeitpunkt des Antrags der finanziell wichtigste Hebel im ganzen Verfahren. Wer zwei Monate zögert, verliert bei Pflegegrad 3 rund 1.200 EUR.
Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung
Pflegegeld und Pflegesachleistung sind zwei Wege, die häusliche Versorgung zu finanzieren. Pflegesachleistung bedeutet: Ein zugelassener Pflegedienst erbringt Leistungen und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegegeld bedeutet: Die Familie organisiert selbst.
Beides lässt sich kombinieren. Wird ein Teil des Sachleistungsbetrags in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld um denselben Prozentsatz gekürzt.
Beispiel (fiktiv)
Pflegegrad 3: Sachleistungsanspruch 1.497 EUR, Pflegegeld 599 EUR.
Ein Pflegedienst rechnet monatlich rund 450 EUR ab – das sind 30 Prozent des Sachleistungsbetrags.
Es verbleiben 70 Prozent des Pflegegeldes: rund 419 EUR monatlich zusätzlich zur Sachleistung.
Für Familien mit Live-in-Betreuung ist diese Rechnung wichtig, wenn zusätzlich medizinische Behandlungspflege nötig ist. Behandlungspflege nach § 37 SGB V läuft allerdings über die Krankenkasse und kürzt das Pflegegeld nicht – nur Pflegesachleistungen nach SGB XI tun das.
Pflegegeld und Entlastungsbetrag nicht verwechseln
| Merkmal | Pflegegeld | Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) |
|---|---|---|
| Höhe | 347 – 990 EUR monatlich | bis zu 131 EUR monatlich |
| Ab Pflegegrad | 2 | 1 |
| Auszahlung | direkt an die pflegebedürftige Person | Erstattung gegen Rechnung |
| Verwendung | zweckoffen | nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag |
| Nachweis | kein Verwendungsnachweis | Rechnung erforderlich |
Ob eine Live-in-Betreuung über den Entlastungsbetrag abrechenbar ist, hängt davon ab, ob der Anbieter im jeweiligen Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Das ist landesrechtlich geregelt und im Einzelfall mit der Pflegekasse zu klären.
Beratungsbesuche: Pflicht bei Pflegegeldbezug
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Der Besuch wird von einem Pflegedienst oder einer Beratungsstelle durchgeführt und mit der Pflegekasse abgerechnet – für die Familie entstehen keine Kosten.
Wird der Besuch nicht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen. Der Termin ist außerdem eine gute Gelegenheit, Hilfsmittelbedarf oder eine mögliche Höherstufung anzusprechen.
Häufige Missverständnisse
- „Pflegegeld muss abgerechnet werden.“ Nein – es ist eine zweckoffene Pauschale, anders als Sachleistung oder Entlastungsbetrag.
- „Pflegegeld deckt eine Betreuungskraft.“ Nein – es deckt einen Teil. Bei Pflegegrad 3 rund ein Sechstel der monatlichen Kosten.
- „Wenn Angehörige das Geld bekommen, müssen sie es versteuern.“ Pflegegeld ist steuerfrei; weitergegeben an Angehörige bleibt es unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei.
- „Bei Krankenhausaufenthalt entfällt das Pflegegeld sofort.“ Es wird bei stationärer Behandlung für die ersten vier Wochen weitergezahlt.
- „Der Pflegegrad gilt für immer.“ Verschlechtert sich der Zustand, ist ein Höherstufungsantrag jederzeit möglich.
Häufige Fragen
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Kostenlose Beratung startenPassend dazu
- Pflegegrad beantragenAntrag, Begutachtung, Fristen und Widerspruch – Schritt für Schritt.
- Gemeinsamer JahresbetragBis zu 3.539 EUR jährlich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
- Kosten der Betreuung zu HausePreisfaktoren, Beispielrechnung und realistischer Eigenanteil.
- Pflegehilfsmittel nutzenZusätzlich zum Pflegegeld: monatlicher Betrag für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026 (PDF)
- § 37 SGB XI – Pflegegeld und Beratungsbesuche
- § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
Redaktion: aaltia care24. Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026. Alle Angaben sind eine Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung durch Pflegekasse, Steuerberatung oder Fachkräfte.
Wichtiger Hinweis