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Pflegereform 2027: Was das PNOG konkret vorsieht

8 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 01. September 2026

Pflegereform 2027: Was das PNOG konkret vorsiehtKI-generiert

Die Pflegereform 2027 soll über das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) kommen. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 sieht vor, die ambulanten Leistungen ab 1. Januar 2027 in Budgets zu bündeln, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen, das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nach Neueinstufung in Pflegegrad 2 oder 3 zu halbieren und die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent zu senken. Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich weiterhin um einen Entwurf. Ein Kabinettsbeschluss lag bis Ende August 2026 nicht vor, Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden, und mehrere Punkte sind fachlich umstritten. Für laufende Betreuungsentscheidungen gilt deshalb das heutige Recht – planen sollten Familien aber mit einem Puffer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsstand: Referentenentwurf des BMG vom 5. Juni 2026, Verbändeanhörung abgeschlossen; Kabinettsbeschluss war bis Ende August 2026 nicht gefasst.
  • Geplantes Inkrafttreten der Kernregelungen: 1. Januar 2027 – eine Zielmarke, keine Rechtssicherheit.
  • Geplanter Umbau: Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag werden zu Entlastungs-, Sachleistungs-, Überbrückungs- und Sozialraumbudget umgebaut; Tages- und Nachtpflege bleiben unberührt.
  • Geplante Einschnitte für Zuhause: kein Entlastungsbetrag mehr bei Pflegegrad 1, halbiertes Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten bei Neueinstufung in Pflegegrad 2 oder 3.
  • Geplant für pflegende Angehörige: Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse nur noch 70 Prozent; bereits erworbene Anwartschaften bleiben unberührt.
  • Ab 2028 soll eine Dynamisierungsformel nach Kerninflation (gedeckelt auf die Lohnentwicklung) die einmalige Erhöhung ersetzen.

Was hinter der Pflegereform 2027 steckt

Vorbereitet wurde die Reform in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“, deren Arbeitsauftrag im Juli 2025 beschlossen und deren fachliche Ergebnisse am 11. Dezember 2025 vorgestellt wurden. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist der Versuch, diese Eckpunkte in Gesetzesform zu bringen.

Der erklärte Zweck ist doppelt: Die Finanzen der Pflegeversicherung sollen stabilisiert und die Versorgung soll übersichtlicher werden. Beides zusammen erklärt, warum der Entwurf gleichzeitig Vereinfachungen und Kürzungen enthält – die Vereinfachung der Leistungslogik ist der Teil, der gut klingt, die Begrenzung der Ausgaben der Teil, der Haushalte direkt trifft.

Verfahrensstand auf einen Blick

05.06.2026

Referentenentwurf BMG

Verbändeanhörung abgeschlossen

offen

Kabinettsbeschluss

Termin mehrfach verschoben

01.01.2027

geplantes Inkrafttreten

Zielmarke, kein geltendes Recht

Warum die Unterscheidung wichtig ist

  • Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsstand des Ministeriums, kein Gesetz.
  • Bis zur Verkündung können Beträge, Stichtage und Übergangsregelungen sich noch ändern.
  • Wer heute eine Betreuung organisiert, rechnet mit dem geltenden Recht 2026 – und prüft im Frühjahr 2027 erneut.

Budgets statt Einzelleistungen: der geplante Umbau des Leistungsrechts

Heute stehen ambulante Leistungen nebeneinander: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, dazu der seit Juli 2025 gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der Entwurf ersetzt dieses Nebeneinander durch benannte Budgets.

HeuteGeplant ab 2027Einordnung
PflegegeldEntlastungsbudgetGeldleistung an den Haushalt, neuer Name und neue Systematik
PflegesachleistungSachleistungsbudgetLeistungen des Pflegedienstes
Entlastungsbetrag (§ 45b)SozialraumbudgetFällt bei Pflegegrad 1 nach dem Entwurf weg
ÜberbrückungsbudgetNeu, für Übergangs- und Ausfallsituationen gedacht
Tages- und NachtpflegeunverändertKein eigener Umbau vorgesehen
Geplante Zuordnung nach dem Referentenentwurf (Stand 5. Juni 2026)

Der praktische Streitpunkt liegt nicht in den Namen, sondern im Volumen. Verbände pflegender Angehöriger kritisieren, dass die Mittel nicht eins zu eins fortgeschrieben werden und aus der angekündigten Vereinfachung damit eine Kürzung für ambulant versorgte Haushalte wird. Solange der Entwurf nicht beschlossen ist, lässt sich die genaue Höhe der künftigen Budgets nicht belastbar ausrechnen – wer Ihnen heute konkrete Budgetbeträge für 2027 nennt, rechnet mit einem Entwurfstand.

Was sich für die häusliche Betreuung konkret ändern könnte

Für Haushalte, die eine Betreuungskraft im Alltag einsetzen, sind vier Punkte des Entwurfs relevant, weil sie unmittelbar den finanzierbaren Teil der Betreuung berühren.

  1. 1Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll zum 1. Januar 2027 wegfallen. Für Neufälle entfällt auch der gleich hohe Zuschuss in der vollstationären Pflege; für bereits vollstationär versorgte Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 1 ist Besitzstandsschutz vorgesehen.
  2. 2Neueinstufung in Pflegegrad 2 oder 3: Das Entlastungsbudget soll in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte ausgezahlt werden. Im Gegenzug ist eine intensivere „Pflegebegleitung“ als Beratungs- und Unterstützungsanspruch vorgesehen, die bisherige Einzelansprüche zusammenfasst.
  3. 3Pflegende Angehörige: Die Rentenversicherungsbeiträge, die die Pflegekasse für sie zahlt, sollen auf 70 Prozent sinken. Voraussetzung bleibt Pflegegrad 2 oder höher, mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche verteilt auf mindestens zwei Tage und eine Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Stunden. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben unberührt.
  4. 4Begutachtung: Die Bewertungssystematik soll näher an die ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Werte von 2017 zurückgeführt werden, und Pflegegrade sollen häufiger befristet werden können. Das kann Einstufungen und Wiederholungsbegutachtungen verändern.

Rechenbeispiel: Übergangsphase bei Pflegegrad 2

Frau K., 84, wird nach einem Sturz neu in Pflegegrad 2 eingestuft. Eine Betreuungskraft zieht ein, der Grundpreis liegt bei etwa 3.500 Euro monatlich.

Nach heutigem Recht steht das Pflegegeld für Pflegegrad 2 vom ersten Monat an in voller Höhe zur Verfügung und senkt den Eigenanteil sofort.

Nach dem Entwurf würde das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte fließen. Der Eigenanteil wäre genau in der teuersten Phase – Einzug, Anschaffungen, Umbauten – höher, danach wieder normal.

Praktische Folge für die Planung: Die ersten drei Monate brauchen einen Liquiditätspuffer, nicht die Dauerkalkulation. Wer nur den Monatsdurchschnitt rechnet, unterschätzt den Start.

Umgekehrt gilt: Wenn die Reform kommt, wird die Frage, ob im Haushalt zusätzlich ein Pflegedienst tätig ist, wichtiger. Sachleistungs- und Geldleistungsseite sollen als getrennte Budgets geführt werden. Wer Behandlungspflege ohnehin über einen Pflegedienst abdeckt – was medizinisch notwendig ist, weil eine Betreuungskraft sie nicht leisten darf –, sollte diese Aufteilung bei der Kalkulation von Anfang an sauber trennen.

Finanzierungsseite: Wer soll die Stabilisierung tragen?

Der Entwurf setzt überwiegend auf der Ausgabenseite an. Genannt werden unter anderem die Absenkung der Verwaltungskostenpauschale der sozialen Pflegeversicherung von 3,0 auf 2,7 Prozent, die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige, die verlängerten Verweildauerstufen bei den stationären Leistungszuschlägen nach § 43c SGB XI – der höchste Zuschlag würde erst nach 4,5 statt nach 3 Jahren erreicht, mit Besitzstandsschutz für Bestandsfälle – sowie erwartete Effekte aus der geänderten Begutachtungssystematik.

Einen festgeschriebenen neuen Beitragssatz und einen dauerhaften Bundeszuschuss enthält der Referentenentwurf nach den vorliegenden Ministeriumsunterlagen nicht. Genau das ist der Hauptkritikpunkt von Kranken- und Pflegekassen: Die Einnahmeseite bleibe ungeklärt. Der Beitragssatz liegt weiterhin bei 3,6 Prozent, für Kinderlose bei 4,2 Prozent. Ob 2027 nachgesteuert wird, ist offen – Zahlen dazu sind derzeit Prognose, nicht Beschlusslage.

Ab 2028 soll außerdem eine Formel greifen: jährliche Anpassung der Leistungsbeträge zum 1. Juli entsprechend der durchschnittlichen Kerninflationsrate der letzten drei Jahre, begrenzt durch die Lohnentwicklung. Sie würde die für 2028 vorgesehene einmalige Erhöhung ersetzen. Für Familien heißt das: Planbarkeit gewinnt, die Höhe künftiger Erhöhungen verliert an Spielraum.

Was noch offen und strittig ist

Der Entwurf wurde im Verfahren mehrfach nachgebessert, und der Kabinettstermin wurde verschoben. Vier Konfliktlinien sind Ende August 2026 nicht geklärt.

Positionen im Verfahren

Entwurfsziel

Bundesgesundheitsministerium

  • Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren
  • Leistungen bündeln und Verwaltung entlasten
  • Prävention und Rehabilitation stärken
Kritik

Verbände pflegender Angehöriger und Sozialverbände

  • Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 trifft häusliche Versorgung
  • Budget-Bündelung wirke faktisch als Leistungskürzung
  • Einseitige Ausgabenkürzung ohne strukturelle Einnahmereform
Kritik

Kranken- und Pflegekassen

  • Kein dauerhafter Bundeszuschuss vorgesehen
  • Zusätzliche Lasten für Beitragszahlende
  • Einnahmeseite bleibt ungeklärt

Umstritten sind vor allem die Pflegegrad-1-Regelung, die neue Begutachtungssystematik, die Budget-Bündelung und die Frage, welchen Anteil der Bund übernimmt. Genau diese Punkte bestimmen, wie stark häusliche Betreuung betroffen wäre – weshalb es sich lohnt, den Kabinettsbeschluss und die Bundesratsbefassung abzuwarten, bevor Sie langfristige finanzielle Zusagen an einer Entwurfszahl ausrichten.

Was Familien jetzt sinnvoll tun können

Nichts an dem Entwurf verlangt heute eine überstürzte Entscheidung. Sinnvoll ist, die Punkte vorzuziehen, die unabhängig vom Reformausgang helfen.

Vorbereitung ohne Spekulation

  • Pflegegrad-Antrag oder Höherstufung nicht aufschieben – die Einstufung ist die Grundlage jeder Refinanzierung.
  • Vorhandene Jahresbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im laufenden Jahr bewusst einplanen, statt sie verfallen zu lassen.
  • Liquiditätspuffer für die ersten drei Monate einer neuen Betreuungssituation einrechnen.
  • Bei Pflegegrad 1 prüfen, welche Alltagshilfen auch ohne Entlastungsbetrag tragfähig bleiben.
  • Behandlungspflege klar dem Pflegedienst zuordnen und im Kostenplan getrennt führen.
  • Bescheide, Nachweise und Abrechnungen vollständig aufbewahren – Besitzstandsregelungen setzen Nachweise voraus.
  • Steuerliche Absetzbarkeit nach § 35a EStG prüfen; sie ist von der Pflegereform nicht betroffen.

Woran Sie den weiteren Verlauf erkennen

  1. Kabinettsbeschluss

    Erst hier wird aus dem Ministeriumsentwurf ein Regierungsentwurf. Vorher sind alle Zahlen vorläufig.

  2. Beratung in Bundestag und Bundesrat

    In dieser Phase ändern sich typischerweise Stichtage, Übergangsregelungen und Besitzstandsschutz.

  3. Verkündung und Inkrafttreten

    Erst mit der Verkündung stehen die Beträge fest. Dann lohnt der Blick in den eigenen Kostenplan.

In der Vermittlungspraxis zeigt sich die Reform vor allem an zwei Stellen: Sie verschiebt die Belastung in die Startphase einer Betreuung, und sie macht Haushalte mit Pflegegrad 1 empfindlicher, weil dort der niedrigschwellige Betrag wegfallen soll, der Alltagshilfen bisher mitgetragen hat. Beides ist planbar, wenn es früh in die Kalkulation einfließt – aber nicht, wenn erst nach der Zusage gerechnet wird.

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Quellen und weiterführende Informationen

Redaktion: aaltia care24. Zuletzt aktualisiert: 01. September 2026. Alle Angaben sind eine Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung durch Pflegekasse, Steuerberatung oder Fachkräfte.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel beschreibt einen Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Maßgeblich ist bis zur Verkündung des Pflegeneuordnungsgesetzes die aktuelle Rechtslage; Beträge, Stichtage und Übergangsregelungen können sich im weiteren Verfahren ändern. Für Ihren Einzelfall entscheiden Pflegekasse, Finanzamt und gegebenenfalls rechtliche Beratung.

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